Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlegende Bestimmungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Sie (nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet) mit uns als Agricon GmbH schließen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.

Die AGB gelten insbesondere für Verträge für den Verkauf, das Bereitstellen und/oder die Erbringung sonstiger Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware oder Leistungen selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Agricon GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

Unternehmereigenschaft

Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

Die Leistungen der Agricon GmbH richten sich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, welche die Leistungen im Rahmen ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in Anspruch nehmen. Die Leistungen der Agricon GmbH richten sich dabei auch an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Der Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

Die Agricon GmbH behält sich vor, die Unternehmereigenschaft des Auftraggebers vor dem Vertragsschluss zu kontrollieren.

Die Agricon GmbH behält sich des Weiteren vor, vom Auftraggeber vor und während der Ausführung des Vertrages Nachweise für die Unternehmereigenschaft zu verlangen.

Angebot und Vertragsunterlagen

Die Angebote der Agricon GmbH im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

Im Einzelfall vertreibt die Agricon GmbH Ware oder Leistungen teilweise oder ausschließlich als Kommissionär in eigenem Namen auf fremde Rechnung, das heißt für einen Dritten als Eigentümer der Ware oder Leistungen. Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten ist ungeachtet dessen die Agricon GmbH.Die Vertragsunterlagen umfassen grundsätzlich das von der Agricon GmbH gegenüber dem Nutzer ausgesprochene Angebot, diese Geschäftsbedingungen sowie die gegebenenfalls ausdrücklich einbezogenen Nutzungsbedingungen.

Sofern von der Agricon GmbH Nutzungsbedingungen einbezogen werden, haben  diese Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Entgelt, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

Sämtliche Preise verstehen sich netto, d. h. ausschließlich der ggf. anfallenden Mehrwertsteuer.

Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Werden Leistungen zeitlich gestaffelt als Einzelleistungen erbracht, so kann die Agricon GmbH jeden Leistungsblock gesondert abrechnen.

Zahlungen sind mit der Ablieferung/Bereitstellung der Ware oder Leistung beim dem Nutzer fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.

Lieferbedingungen

Die im Angebot benannte Lieferfrist beginnt mit der vollständigen Klärung aller technischen Spezifikationen und der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

Eine witterungsbedingte verspätete Auftragserledigung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Lieferungen erfolgen ab Werk. Im Übrigen gilt Ziffer 4.2 S. 2 der AGB.

Transport- und sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Hiervon ausgenommen sind standardisierte Paletten.

Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei der Agricon GmbH, mindestens jedoch 50% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Agricon GmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der Agricon GmbH.

Die Agricon GmbH behält sich das Eigentum an Waren und Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung, Weiterveräußerung, Vermietung, Verschenkung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig und dürfen auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.

Steht die Ware oder sonstige Leistung unter Eigentumsvorbehalt ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware oder sonstige Leistung pfleglich und sachgerecht zu behandeln, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
Des Weiteren ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Elementar-, Diebstahl-, und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Der Auftraggeber kann die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an die Agricon GmbH ab, welche die  Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich die Agricon GmbH allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von der Agricon GmbH oder von Dritten eingezogen werden können.

Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt die Agricon GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Die Agricon GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Nutzers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Agricon GmbH.

Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Betreiber an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. Dies gilt insbesondere für eine Übertragung des Anbieterkontos an einen Dritten.

Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Anbietern steht ein Zurückbehaltungsrecht nur gegenüber rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zu.

Der Auftraggeber darf ausschließlich gegen rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen aufrechnen.

Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber den Gegenstand nicht fristgerecht ab, ist die Agricon GmbH berechtigt ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Nutzer mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der Agricon GmbH, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Auftraggeber ist gehalten Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

Stornierungskosten

Storniert der Auftraggeber bei Leistungen, vor vollständiger Erbringung der Dienstleistungen aus Gründen, die nicht der Agricon GmbH zuzurechnen sind, steht dieser ein Anspruch auf Stornierungskosten zu.

Die Höhe der Stornierungskosten betragen 50% vom gesamten Wert des Auftrages abzüglich der bereits erbrachten Leistungen ohne Mehrwertsteuer. Bei flächenbezogenen Dienstleistungen und Services werden Flächenveränderungen in Höhe von bis zu 10% toleriert.

Die Agricon GmbH ist berechtigt, bei fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, von bereits angenommen und bestätigten Aufträgen zurückzutreten. In diesem Falle stehen der Agricon GmbH Stornierungskosten in Höhe von 50% des nicht realisierten Auftragsvolumens ohne Mehrwertsteuer zu.

Gewährleistung

Grundsätzlich bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte. Im Übrigen gilt abweichend von Abs.1:

Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die Angaben der Agricon GmbH und die Produktbeschreibungen eines etwaigen weiteren Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der Agricon GmbH offensichtliche Mängel binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware in Textform (z.B. E-Mail) anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Bei Mängeln leistet die Agricon GmbH nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung muss die Agricon GmbH nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur unter Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege zulässig.

Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschem Anschluss oder falscher Bedienung durch den Nutzer verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Dies gilt insbesondere auch für Schäden durch in Geräte eingelegte, ungeeignete, mangelhafte oder ausgelaufene Batterien und Akkumulatoren.

Haftung

Die Agricon GmbH haftet jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haftet die Agricon GmbH ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.

Die Haftung für Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung richtet sich nach der entsprechenden Regelung in Ziffer 10 der AGB.

Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist die Haftung der Agricon GmbH bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag der Agricon GmbH nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Rücktritt

Bei Rücktritt sind Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

Leistungs- und Reparaturbedingungen

Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil z.B. …

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
  • der Nutzer den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
  • die  Lizenzberechtigungen  für die Nutzung    der entsprechenden Produkte zu Auftragsbeginn nicht gegeben waren.

Vergütung eines Kostenvoranschlages

Wird im Auftrag des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand, vom Auftraggeber zu erstatten.

  • Werkstatt-Kostenvoranschläge ohne anschließende Reparatur-Auftragserteilung werden mit einer Handlingspauschale zuzügl. Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten berechnet.

Gewährleistung für Reparaturen und Haftung

Im Allgemeinen gelten die unter Punkt 10 aufgeführten Gewährleistungsvoraussetzungen und gesetzlichen Mängelhaftungsrechte. Im Übrigen gilt davon abweichend:

Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Auftraggebers oder Dritten in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass ein Eingriff in den  Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

Die Gewährleistungsfrist für Batterien, Akkumulatoren, Speichermedien, IT-Technik beträgt 6 Monate, 6 Monate auf Gebrauchtgeräte und Gebrauchtsysteme, sowie 6 Monate auf alle externen Dienstleistungen und Fremdreparaturen im Rahmen eines Werkvertrages. Für alle übrigen Produkte und Dienstleistungen gelten die unter Punkt 10 aufgeführten Gewährleistungsfristen.

Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung, und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Auftraggeber dies oder verzögert er dies unzumutbar, kann der Werkunternehmer dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht aus der Leistung Zug um Zug gemäß § 322 BGB entgegenhalten und die Mängelbeseitigung bis zur notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers verweigern.
Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen, Konstruktionen, An- und Umbauten von nicht strom-und spannungsführenden Teilen:

  • Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.

Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten  Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig ist.

Wird der Gegenstand nicht fristgerecht nach Abholaufforderung abgeholt oder ein Abholauftrag ausgelöst, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leichte, fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf der Frist ist dem Nutzer eine Versandandrohung zu seinen Lasten zuzusenden.

Der Werkunternehmer ist berechtigt den Gegenstand nach Ablauf der Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist unter Berücksichtigung aller bisher der Forderung angefallenen Kosten dem Auftraggeber zu erstatten. Der Werkunternehmer zeigt dem Eigentümer die Veräußerung vorher formlos an.

Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich die Agricon GmbH das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Agricon GmbH vom Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Nutzer. Erfolgt die Reparatur beim Nutzer vor Ort, so hat der Nutzer der Agricon GmbH gegenüber die Gelegenheit zu geben, den Ausbau der Teile vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 15 Abs.2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

Datenkommunikation und Haftungsfreistellung für Ansprüche Dritter

Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Die Agricon GmbH haftet insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung.

Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Auftraggeber hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

Der Auftraggeber stellt die Agricon GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Verletzung von deren Rechten durch die auftragsgemäße Verwendung der Nutzermaterialien im Rahmen der Vertragsausführung geltend machen. Die Freistellung umfasst neben Schadensersatzforderungen auch den Ersatz der angemessenen Kosten für die Rechtsverteidigung, die aufgrund der rechtswidrigen oder nicht ordnungsgemäßen Nutzung der Leistungen Dritter entstehen. Die Freistellung setzt voraus, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über Ansprüche Dritter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgt.

Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit der Agricon GmbH bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Agricon GmbH, soweit der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

 

 

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